Buchholterberg

Feuer zu Entsorgungszwecken

Das Entfachen von Feuern zu Entsorgungszwecken ist wider die gesetzlichen Bestimmungen über die Luftreinhaltung. Insbesondere ist es auch verboten, im oder am Wald Abreste aus Abholzungen zu verbrennen, ohne es sei vorgängig eine Erlaubnis der Forstverantwortlichen eingeholt worden. Diese wird unter anderem erteilt, wenn ein Borkenkäferbefall vorliegt. Tannäste werden am einfachsten in Vertiefungen aufgehäuft (nur in den Waldabstnitten wo die Änste angefallen sind). So kann das Abholz verrotten, und es entsteht ein Lebensraum für viele Kleinlebewesen. Der anfallende Humus füllt zudem die Vertiefungen auf. Das Entfachen von Kleinfeuern im Wald zu Grill oder Lagerzwecken bleibt ausdrücklich gestattet.

Feuer auf dem offenen Land, wie etwa das Abbrennen von trockenen Kartoffelstauden, sind nach ausdrücklicher Mitteilung des BECO, Abteilung Immissionsschutz, nicht verboten, solange keine belastende Rauchentwicklung entsteht. Zudem müssen solche Feuer dauernd überwacht werden, um eine plötzliche Rauchentwicklung zu verhindern
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